Anschließend wird es voraussichtlich im Herbst 2016 noch einen weiteren Verhandlungstermin geben und zeitnah das Urteil des Gerichts erfolgen.
Inhaltlich hat das Gericht lediglich eine vorläufige Einschätzung in der Verhandlung am 04. Mai mitgeteilt. Dabei haben die Richter die Position des Bundeskartellamts weitgehend bestätigt. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des ursprünglich 2008 abgeschlossenen Verfahrens. Der Auffassung des Landes, wonach Dienstleistungen wie die Forsteinrichtung als hoheitliche Aufgaben nicht dem Kartellrecht unterliegen, widersprach der Vorsitzende Richter deutlich. Auch bei „technischen“ Fragen, wie der räumlichen und sachlichen Marktabgrenzung bestätigte das Gericht die Position des Bundeskartellamts, zudem seien die Übergangsfristen (z.B. sechs Monate für Trennung der Holzvermarktung von Forstbetrieben über 1.000 ha) ausreichend, hieß es. Im Verlauf der Verhandlung betonte das Bundeskartellamt nochmals, dass es in den staatlichen Dienstleistungen für Waldeigentümer bis 100 ha keinen Wettbewerbsverstoß sieht und diese weiterhin zulässig sein sollen.
Kernaussagen der Verhandlung:
- Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird als rechtmäßig eingestuft.
- Das Kartellrecht wird höherwertig bewertet als das Landeswaldgesetz.
- Das Gericht geht in Baden-Württemberg von einem „wettbewerbsschädlichen Zustand“ aus.
- Die vom Kartellamt verlangten Maßnahmen zur Abstellung dieser Situation hätten unmittelbar (ohne Fristen) vom Land umgesetzt werden müssen.
- Spätestens nach Feststellung des Beschlusses des BKartA durch das OLG werden diese fristlos umzusetzen sein. Ansonsten drohen Bußgelder.
- Alle Maßnahmen, die das Kartellamt als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft hat, werden vom Gericht ebenso gesehen. Grundsätzlich werden alle Tätigkeiten, die von privaten Anbietern eingekauft werden können und dürfen, als wirtschaftliche und nicht als hoheitliche Tätigkeiten eingestuft.
- Die Multifunktionalität der Tätigkeiten in der Betreuung ist für eine kartellrechtliche Bewertung nicht relevant. Ein wirtschaftlicher Anteil genügt demnach für eine Bewertung nach Kartellrecht.
- Die Einschätzung des Bundeskartellamtes, dass die Betreuung von Waldflächen unter 100 ha/ Waldbesitzer, nicht kartellrechtlich relevant sei, wurde vom Gericht nicht grundsätzlich angezweifelt.
- Daher ist für diesen Waldbesitzerkreis auch ein nicht kostendeckendes Dienstleistungsangebot des Staates nicht zu beanstanden.