Öffentliche Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 06. Februar 2009,
Landtag Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin van Dinther,
sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,
für Ihr Schreiben vom 19. Dezember 2008, mit dem Sie uns Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben, danken wir Ihnen.
Nachfolgende Stellungnahme gibt der Gemeindewaldbesitzerverband NRW im Namen seiner vom geplanten Staatswaldverkauf in der Eifel betroffenen Mitglieder ab:
Ø Bürgermeister Reinhold Müller (Gemeinde Dahlem)
Ø Bürgermeister Herbert Rademacher (Gemeinde Kall)
Ø Bürgermeister Manfred Ernst (Gemeinde Hellenthal)
Ø Bürgermeister Wilfried Pracht (Gemeinde Nettersheim)
Ø Bürgermeister Rolf Hartmann (Gemeinde Blankenheim)
Ø Bürgermeister Dr. Hans-Peter Schick (Stadt Mechernich)
Ø Bürgermeister Ralf Hergarten (Stadt Schleiden)
Ø Bürgermeister Alexander Büttner (Stadt Bad Münstereifel)
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Gerd Landsberg
I. Zusammenfassung:
1. Der Verkauf von Staatswald wird von den Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Kall, Hellenthal, Nettersheim sowie den Städten Bad Münstereifel, Schleiden und
Mechernich und deren Bürgerinnen und Bürger strikt abgelehnt.
2. Nach einem Verkauf der Staatswaldflächen wäre die Eifel im Kreis Euskirchen quasi staatswaldfrei (bis auf die Flächen des Nationalparks Eifel)!
3. Der Staatswald dient Kraft Gesetzes in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Wald in privater Hand kann diesem hohen Anspruch aus den vielfältigsten Gründen nicht gerecht werden. Der Staat ist der einzige Garant für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, öffentlichen Wald als „Bürgerwald“ zu erhalten.
4. Die Kommunen in der Eifel befürchten sowohl negative Auswirkungen auf die aktuelle touristische Nutzung durch eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Wanderwegen als auch im Hinblick auf künftige touristische Entwicklungschancen.
5. Eine Veräußerung von Naturschutzflächen würde bei den Bürgern auf großes Unverständnis stoßen.
6. Der geplante Verkauf von 2714 ha – das entspricht rund 2,3 % der Gesamtstaatswaldfläche –steht im Widerspruch zu dem Konzept für das Liegenschaftsmanagement des Landesbetriebes Wald & Holz NRW, wonach große arrondierte Waldgebiete in den Staatswaldkernregionen die wirtschaftliche Basis des landeseigenen Forstbetriebes bilden und ihre Erhaltung und weitere Arrondierung zur Erreichung der gesetzten Finanzziele unabdingbar sind. Die Eifel bildet eine von fünf Staatswaldkernregionen.
7. Sollte der Schwerpunkt des neuen Eigentümers auf einer jagdlichen Nutzung „Wild vor Wald“ liegen, befürchten die Kommunen nach den Erfahrungen in anderen Rotwildgebieten mit einer Erhöhung der Wilddichte und damit einhergehend eine Zunahme von Verbiss- und Schälschäden. Auch wären Konflikte mit der erholungssuchenden Bevölkerung zwangsläufig vorprogrammiert.
8. Die Eifelgemeinden bitten um Prüfung, ob die als Käufer des Landeswaldes auftretende Stiftung steuerliche Vorteile erlangen kann, die die öffentlichen Haushalte auf der anderen Seite durch weniger Steuereinnahmen belastet und somit im Ergebnis für den Steuerzahler ein Minus nach sich zieht.
9. Das Land hat genauso wie die Kommunen eine Vorbildfunktion. Ein Verkauf von Staatswald könnte auch so verstanden werden, dass diese Vorbildfunktion politisch nicht mehr gestützt wird. Dann bestünde allerdings die Gefahr, dass sich auch neue Mehrheiten finden, die auch den Verkauf von Kommunalwald anstreben.
10. Wenn das Land Nordrhein-Westfalen die Staatswaldflächen mit den hohen Naturschutzauflagen nicht weiterentwickeln will, dann soll es diese Flächen den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen. Dieser Vorschlag wäre auch ein gutes Beispiel für die Umsetzung des Grundsatzes der Subsidiarität.
II. Zu den Ablehnungsgründen im Einzelnen:
Ø Die besondere Verantwortung des Landes NRW als Eigentümer von Waldflächen
Das Landesforstgesetz weist dem öffentlichen Eigentum eine besondere Rolle für die Daseinsvorsorge zu. Nach § 31 Landesforstgesetz NRW (LfoG) haben die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Hiernach haben die zuständigen Stellen namentlich
nach § 31 Abs. 1 LfoG Die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahrenDen Wald vor Schäden zu bewahren Die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.
nach § 31 Abs. 2 LfoG
§ Die Wohlfahrtswirkung des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen
nach § 31 Abs. 3 LfoG
§ Der Staatswald mit Ausnahme des Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldfrucht gegeben werden.
Damit trägt der Gesetzgeber der besonderen Rolle des Staatswaldes für die Erfüllung der Schutz- und Erholungsfunktionen Rechnung. Nordrhein-Westfalen verfügt in Relation zu seiner hohen Bevölkerungsanzahl von ca. 18 Mio. Einwohnern über einen im Vergleich zu anderen Bundesländern nur relativ geringen Anteil öffentlicher Waldfläche. Mit einem Flächenumfang von knapp 120.000 ha Staatswald zählt der Landesbetrieb Wald & Holz zu den kleineren landeseigenen Forstbetrieben in Deutschland.
Der Staatswald hat Kraft Gesetzes in besonderem Maße dem Allgemeinwohl zu dienen. Durch gesetzlichen Auftrag werden die den Staatswald bewirtschaftenden Stellen verpflichtet, den Naturhaushalt, wild lebende Tiere und Pflanzen, Boden, Luft und Wasser und die Funktion des Waldes als Erlebnis- und Erholungsraum zu erhalten und zu fördern.
Darüber hinaus dient der Staatswald auch der Holzproduktion. Hier will das Land gleichzeitig mit seiner Bewirtschaft des Staatswaldes beispielhaft dokumentieren, wie naturnahe Forstwirtschaft unter nordrhein-westfälischen Standortbedingungen auch ökonomisch erfolgreich umgesetzt werden kann. Dies hat eine nicht zu unterschätzende Symbolwirkung auch auf private und kommunale Forstbetriebe.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Privatwaldbesitzer diese Vorgaben im Rahmen seiner Bewirtschaftung erfüllt. Er wird aber nicht im LfoG verpflichtet, diese Aufgaben in einem fluktuierenden Prozess unter Beteiligung der politischen Entscheidungsträger zu erfüllen.
Mit Blick auf die Holzproduktion gewinnt das Cluster Wald & Holz immer mehr an Bedeutung. Der Wald und damit das Holz ist traditionell eine der wichtigen Ressourcen in der Eifel. Ein Wirtschaftsbereich, der traditionell von der stofflichen Nutzung des Werkstoffes Holz geprägt ist. Und mit der energetischen Nutzung des Holzes eine zusätzliche Entwicklungschance bekommen hat. Entsprechend liegt ein Schwerpunkt der Arbeit des Netzwerkes Wald & Holz in der Forcierung der regionalen Holzverwertung. Weitere wichtige Projekte sind das Clustermanagement und spezifische Logistik- und Vermarktungskonzepte. Nur der Waldeigentümer kann durch entsprechende Arbeitsweisen und Entscheidungen im Bereich des Holzverkaufes den Clustergedanken verfolgen. Die öffentliche Hand ist hier in der Lage, Holzverkäufe nicht nur im Sinne von Gewinnmaximierung, sondern auch gesamtpolitisch im Sinne des Clustergedankens zu tätigen.
Wald in privater Hand kann diesen hohen Ansprüchen aus den vielfältigsten Gründen nicht gerecht werden. Deshalb setzen sich die Bürgermeister und die Bevölkerung in der Eifel dafür ein, dass der Staatswald in öffentlicher Hand bleibt. Aus ihrer Sicht ist der Staat der einzige Garant für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, den öffentlichen Wald als „Bürgerwald“ zu erhalten.
Ø Verkauf steht im Widerspruch zum Liegenschaftsmanagement des Landes
Nach einem Verkauf der Staatswaldflächen wäre die Eifel im Kreis Euskirchen quasi staatswaldfrei (bis auf die Flächen des Nationalparks Eifel)!
Der geplante Verkauf von 2714 ha – das entspricht rund 2,3 % der Gesamtstaatswaldfläche – an einen privaten Eigentümer widerspricht damit nicht nur den Vorgaben des Landesforstgesetzes, sondern steht auch im Widerspruch zu dem Konzept für das Liegenschaftsmanagement des Landesbetriebes Wald & Holz NRW. Dieses Konzept, auf das sich das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Finanzministerium Ende letzten Jahres verständigt haben, berücksichtigt die Kabinettsvorgaben zur Reorganisation der Forstverwaltung.
Als Grundsatz wird in diesem Konzept postuliert, dass große arrondierte Waldgebiete in den Staatswaldkernregionen die wirtschaftliche Basis des landeseigenen Forstbetriebes bilden und ihre Erhaltung und weitere Arrondierung zur Ereichung der gesetzten Finanzziele unabdingbar sind. Die Eifel stellt in dem Konzept eine von fünf Kernregionen dar.
Das Land hat genauso wie die Kommunen eine Vorbildfunktion und ein Verkauf von Staatswald könnte auch so verstanden werden, dass diese Vorbildfunktion politisch nicht mehr gestützt wird. Dann bestünde allerdings die Gefahr, dass sich neue Mehrheiten finden, die auch den Verkauf von Kommunalwald anstreben.
Wenn das Land Nordrhein-Westfalen die Staatswaldflächen mit den hohen Naturschutzauflagen nicht weiterentwickeln will, dann soll es diese Flächen den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen. Dieser Vorschlag wäre auch ein gutes Beispiel für die Umsetzung des Grundsatzes der Subsidiarität.
Ø Der Verkauf wird von den Bürgerinnen und Bürgern in der Eifel abgelehnt
Die Einwohner in der Eifel sind sowohl wirtschaftlich als auch emotional noch sehr stark mit der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aber mit dem Wald verbunden. Neben der Schutz- und Erholungsnutzung durch die Bürger haben diese in der Vergangenheit auch die sonstigen Leistungen aus dem Staatswald rege in Anspruch genommen, z.B. Brennholzwerbung vor Ort oder kostengünstige Jagdmöglichkeiten für revierlose Jäger, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, ein Revier zu pachten.
Im Nationalpark Eifel haben die Bürgerinnen und Bürger kein umfassendes Betretungsrecht mehr und mit einem Verkauf großer Staatswaldflächen an Private besteht die Gefahr, diese künftig auch nicht mehr betreten zu dürfen. Sperrungen öffentlicher Wege und öffentlich zugänglicher Wege in der Vergangenheit durch Bauwerke und Schranken privater Waldbesitzer verhindern, dass Anlieger, unsere Bürger und Bürgerinnen und die touristischen Nutzer diese Wege im Rahmen des bestehenden Rechtes nutzen können.
Ein positiver Effekt aus dem Verkauf ist allerdings für den Bürger nicht erkennbar, da die Einnahmen zum Schuldenabbau bzw. zur Gegenfinanzierung des Ankaufs der Flächen des Rückhaltebeckens „Orsoyer Land“ verwendet werden sollen.
Somit wird seitens der Bürgerschaft kein Verständnis dafür aufgebracht, dass die Staatswaldflächen in großem Ausmaß an private Interessenten verkauft werden sollen.
Dies gilt umso mehr, als die Einnahmen überwiegend und unmittelbar in den einmaligen Haushaltsausgleich fließen sollen und damit auch nicht für Investitionen vor Ort zur Verfügung stehen.
Ø Naturschutzfachliche Belange
Der Staatswald in der Eifel dient in besonderer, weit überproportionaler Weise der Erfüllung von Naturschutzzielen. Darüber hinaus ist es erklärtes Ziel der Politik, die Größe der unter Naturschutz stehenden Waldflächen in NRW noch deutlich zu erhöhen. Im Privat- und auch Kommunalwald stößt dieses Ziel allerdings häufig auf Widerstände und zieht zumindest Entschädigungszahlungen oder langfristige Zahlungen von Fördermittel nach sich. Insofern sollten alle Flächen im Eigentum des Landes bleiben, die naturschutzwürdig sind oder als Tauschflächen für solche Flächen mit privaten und kommunalen Eigentümern geeignet sind.
Von den geplanten Verkäufen sind auch Waldflächen im Projektgebiet von „Ahr 2000“ betroffen. Ursprünglich sollten im Rahmen dieses Projektes möglichst viele naturschutzwürdige Flächen in den öffentlichen Besitz übergehen. Es ist sehr fraglich, ob die Ziele dieses Projektes nach einem Verkauf noch erreicht werden können.
Eine Veräußerung von Naturschutzflächen würde bei den Bürgern auf großes Unverständnis stoßen.
Warum sollte sich Kommunalwald als öffentlicher Wald zukünftig noch in besonderer Weise den Naturschutzbelangen verpflichtet fühlen, wenn das Land selber seine eigenen Waldflächen mit hoher naturschützerischer Bedeutung mangels vermeintlich entsprechender Rendite abstößt?
Ø Auswirkungen auf den Tourismus bzw. die touristische Entwicklung
Der Staatswald im Kreis Euskirchen ist großräumiger Bestandteil der Infrastruktur für die Ferienerholung und von besonderer Bedeutung für den Wandertourismus. Die Staatswälder stehen den touristischen Nutzungen in einem sich stetig verändernden Freizeitverhalten der Menschen offen gegenüber.
Überregional sehr bedeutsame Wanderwege (z.B. der Premiumwanderweg Eifelsteig) müssen aus Sicht der Gemeinden zwingend in öffentlicher Hand bleiben; denn nach den vielfältigen Erfahrungen in Verbindung mit Wanderwegen durch Privatwald ist davon auszugehen, dass es zu dauerhaften Schwierigkeiten und Problemen hinsichtlich der Begehung und Unterhaltung diese Wanderwege kommen wird.
Im Kreis Euskirchen wird derzeit die Ausweisung von Mountainbikerouten vorbereitet.
Über geführte Routen sind immer Kanalisierungen von Freizeitströmen möglich. Kanalisierungen im positiven Sinn bedeuten in allem auch Abwägungen zu treffen zwischen nutzbaren Flächen für Freizeitgestaltung und Natur und Jagdräumen andererseits. Private Waldbesitzer stehen derartigen Planungen und Überlegungen ablehnend gegenüber. Mit den Staatsforstämtern sind hier stets verhandlungsbereite und zuverlässige Gesprächspartner vorhanden.
Ein in Rheinland-Pfalz im Raum Trier in Zusammenhang mit der Installierung des Eifelsteigs aktuell ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier macht die Problematik überdeutlich (VG Trier, Beschluss vom 08. Januar 2009, Az.: 5 L 792/08.TR):
Das Land Rheinland-Pfalz muss nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier die Eifeltourismus (ET) GmbH bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Eigentümerin eines Waldstückes im Kylltal gegen die Markierungsgenehmigung des Eifelsteigs dazu anhalten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten. Dass bedeutet für die ET, dass sie im entsprechenden Streckenabschnitt des Eifelsteigs die im Juli 2008 erteilte Markierungsgenehmigung des Landes nicht nachvollziehen darf.
Um dies zu gewährleisten, hat das Gericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die darin bestehen, dass die in diesem Bereich bereits angebrachte Beschilderung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides verdeckt oder verhängt werden muss. Eine Bewerbung dieses Teils der Wegstrecke darf bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erfolgen.
Die Entscheidung der Richter beruht auch darauf, dass es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Landes fehlt, zu der auch eine Interessensabwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Premiumwanderweges mit den privaten Interessen u.a. der Waldbesitzer gehört, die bisher noch nicht erfolgt ist.
Die Kommunen in der Eifel befürchten, dass eine Veräußerung in Privatbesitz möglicherweise jedwede touristische Entwicklung innerhalb der Gemeindegebiete verhindern könnte.
Im Hinblick auf die aktuelle touristische Nutzung durch die Erschließung von Wanderwegen als auch im Hinblick auf künftige touristische Entwicklungschancen wird daher die Übertragung in Privateigentum abgelehnt.
Ø Denkmalschutzgesetz
Aufgrund der Vielzahl von archäologischen Fundstellen in den zum Verkauf anstehenden Liegenschaften des Landes ist beim Verkauf der Staatswaldflächen der Denkmalschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wenn es um die Sicherstellung und den Schutz von entsprechenden Denkmälern geht, zeigt die Erfahrung, dass eine positive Entwicklung des Denkmalschutzes sicherer und einfacher verläuft, wenn sich diese auf dem Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
Ø Forstliche Förderung durch den Landesbetrieb Wald und Holz im Rahmen der bekannten Förderrichtlinie
Bei Übergang des Staatswaldes in eine juristische Person des Privatrechts bestünde die Möglichkeit, Fördermittel für bekannte Maßnahmen zu erhalten.
Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Gemeinden würde sich die Fördersituation des neuen Eigentümers verbessern, wenn er mit unterschiedlichen Parzellen in die jeweiligen Forstbetriebsgemeinschaften eintreten würde. Es wäre daher zu prüfen, inwieweit diese Möglichkeit beim Staatswaldverkauf an Dritte berücksichtigt worden ist.
Ø Neue Eigentümerzielsetzung „Jagdliche Bewirtschaftung – Wild vor Wald“?
In der Öffentlichkeit sind bisher weder die Käufer noch deren Beweggründe für den Ankauf sowie deren weitere Planungen bekannt. Sollten die „Eigenjagdbezirke“ der Kaufanreiz gewesen und maßgelblich in die Renditeüberlegungen des Kaufinteressenten mit eingeflossen sein, könnte es zu veränderten Wildbeständen kommen, die aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht nicht wünschenswert wären.
Sollte der Schwerpunkt des neuen Eigentümers auf einer jagd-lichen Nutzung liegen, befürchten die Kommunen nach den Erfahrungen in anderen Rotwildgebieten mit einer Erhöhung der Wilddichte und damit einhergehend eine Zunahme von Verbiss- und Schälschäden. Da Rot-, Schwarz- und Rehwild auf Eigentumsgrenzen bekanntermaßen keine Rücksicht nehmen, muss auch mit einer Zunahme von Wildschäden in kommunalen Waldungen gerechnet werden.
Auch wären Konflikte mit der erholungssuchenden Bevölkerung zwangsläufig vorprogrammiert.
Ø Ehemalige Waldflächen der Gemeinde Blankenheim
Die Gemeinde Blankenheim hat Ende der 80iger Jahre 25,4 ha Waldfläche aus Gründen der Arrondierung an das Land NRW verkauft. Im Gegenzug übernahm die Gemeinde Blankenheim Waldflächen des Landes, die sich auch heute noch im Eigentum der Gemeinde befinden. Der Verkauf von Gemeindewald wurde seinerzeit sowohl innerhalb der Bevölkerung als auch im Gemeinderat sehr skeptisch gesehen. Die Bedenken konnten nur dadurch ausgeräumt werden, dass nicht eine Privatperson, sondern das Land NRW Käufer war und somit die Flächen in öffentlicher Hand blieben.
Der beabsichtigte Verkauf dieser ehemaligen Gemeindewaldflächen durch das Land NRW würde innerhalb der Bevölkerung zu einem großen Vertrauensverlaust führen.
Ø Stiftung als Käufer
Nach dem vorliegenden Kaufvertragsentwurf ist mit einem Verkaufspreis von rd. 25,5 Mio. Euro eine Stiftung der wirtschaftlichste Bieter.
Beim Vertragspartner ist nicht erkennbar, wer „letztlich“ Eigentümer des Waldes wird und mit welchen Rechten und Pflichten. Diese geplante Regelung des Kaufvertrages ist der Einstieg in eine ganze Reihe vertraglich formulierter Klauseln von Absichtserklärungen und nichts sagenden Inhalten. Ein Schutz und „Vorhalten“ des Waldes für die Öffentlichkeit ist nicht zu erkennen. Dieser Entwurf kann auf keinen Fall als Vertragsgrundlage genommen werden.
Aus den Eifelgemeinden wird angeregt zu prüfen - soweit nicht bereits geschehen -, ob die als Käufer des Landeswaldes auftretende Stiftung steuerliche Vorteile erlangen kann, die die öffentlichen Haushalte auf der anderen Seite durch weniger Steuereinnahmen belastet und somit im Ergebnis für den Steuerzahler ein Minus bedeuten würde.
Ein Schutz und „Vorhalten“ des Waldes für die Öffentlichkeit ist nicht zu erkennen.
Ø Keine Privatisierung des Staatswaldes in der Eifel
Die Bürgermeister der Eifelkommunen, beauftragt durch ihre Räte und damit handelnd für alle Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinden, appellieren daher an die Landtagsabgeordneten, den wertvollen Staatswald in der Eifel nicht zu privatisieren.
Bonn, den 29.01.2009
Ute Kreienmeier
Stellv. Geschäftsführerin