EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur beschlossen

Für Kommunen relevant

Das sogenannte Renaturierungsgesetz wurde bereits im Juni 2022 von der EU-Kommission vorgeschlagen. Es ist Teil des Green Deals, mit dem sich die EU das Ziel gesetzt hat, bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Das Gesetz zielt darauf ab, den Klimawandel und die Auswirkungen von Naturkatastrophen einzudämmen. So sollen durch Renaturierungen etwa Überschwemmungsflächen zurückgewonnen und Hochwasserrisiken verringert werden. Zudem soll eine Erhöhung der Artenvielfalt und der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme erreicht werden. Ziel ist es, bis zum Jahr 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresflächen der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis zum Jahr 2050 sollen sich die Maßnahmen auf alle Ökosysteme erstrecken, die der Wiederherstellung bedürfen.

Das Gesetz wurde aufgrund zahlreicher Kritikpunkte der Verbände im Verhandlungsprozess noch deutlich abgeschwächt. So ist es etwa nicht mehr vorgesehen, Landwirte zu verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Agrarflächen für Renaturierungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Der nun verabschiedete Entwurf bleibt jedoch weiterhin umstritten. Der Deutsche Forstwirtschaftsrat etwa erwartet durch den Beschluss weitere Einschränkungen und bürokratische Auflagen für die deutsche Forstwirtschaft.

Für die Kommunen besonders relevant sind folgende Regelungen:

  • Artikel 8: Die Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung darf bis Ende 2030 nicht kleiner werden, ab 2031 muss die Fläche ansteigen, was in Abständen von sechs Jahren zu überprüfen ist.
  • Die Durchführung der angedachten Maßnahmen ist nur durch eine Erfassung und Bewertung von Lebensraumtypen, Artenhabitate, Oberflächengewässer, landwirtschaftlicher Ökosysteme und Waldökosysteme möglich. Dies wird nur durch eine Beteiligung der Kommunen durchzuführen sein. Das gleiche gilt für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen. (Art. 4, 9, 11,12, 20, 21)

Inwieweit die Kommunen konkret betroffen sind, hängt größtenteils von der nationalen Umsetzung ab.

Die Mitgliedstaaten müssen nun innerhalb von zwei Jahren einen nationalen Wiederherstellungsplan bei der EU-Kommission einreichen, in dem aufgeführt wird, welche Maßnahmen durchgeführt werden. Anschließend werden diese von der Kommission bewertet, an die Anregungen sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht gebunden. Die endgültigen nationalen Sanierungspläne sollen zum Jahr 2027 vorliegen. Denkbare Maßnahmen sind etwa Blühstreifen anzulegen, Bäume in Innenstädten zu pflanzen oder Stauwerke aus Flüssen zu entfernen.

Genaue Pläne zur Finanzierung gibt es noch nicht, die Kommission muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Vorschläge zur angemessenen Finanzierung vorlegen und stellt Gelder aus verschiedenen EU-Töpfen in Aussicht (Art. 21 Abs. 7).

Anmerkung

Durch die anstehende Umsetzung der EU-Verordnung drohen zusätzliche bürokratische Hürden und weitreichende Verpflichtungen im Bereich der Renaturierung. Hier sind beispielhaft die Verpflichtungen in Art. 8 zu nennen. Auch für die deutsche Forstwirtschaft und damit im Ergebnis auch für den Kommunalwald drohen Einschränkungen und eine weitere Zunahme bürokratischer Auflagen.

Insoweit ist absehbar, dass mit der Umsetzung der EU-Verordnung ein erheblicher Personal- und Ressourcenaufwand droht, der Städte, Kreise und Gemeinden weiter belasten wird. Beispielhaft sei hier auch auf die notwendige Erfassung von Lebensraumtypen, Artenhabitaten, Oberflächengewässern, landwirtschaftlichen Ökosystemen und Waldökosystemen und die erforderliche Bewertung ihres ökologischen Zustands hingewiesen.

Es ist trotz vorgenommener Änderungen am ursprünglichen Verordnungsentwurf absehbar, dass mit der EU-Verordnung erhebliche bürokratische Anforderungen auch auf die Kommunen zukommen werden. Es braucht allerdings beim Arten-, Klima- und Naturschutz keine weitere Überregulierung, sondern vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen dem Schutz der Biodiversität, der menschlichen Nutzung unserer Kulturlandschaft und einer wirtschaftlichen Ausgewogenheit.

Die Umsetzung der Verordnung ist schließlich auch zeitlich ambitioniert und dürfte in der zur Verfügung stehenden Zeit kaum leistbar sein. Die kommunale Ebene muss daher in den nächsten Jahren unbürokratisch – insbesondere auch finanziell - bei ihren Klima- und Umweltschutzbemühungen unterstützt werden. Insoweit muss die in Aussicht gestellte Finanzierung der Maßnahmen durch die EU möglichst unkompliziert bei den Kommunen ankommen.

Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung der nationalen Wiederherstellungspläne viele Freiheiten ein. Der deutsche Gesetzgeber ist dazu angehalten, die eingeräumten Spielräume auszunutzen, um eine ausgewogene Berücksichtigung der beteiligten Interessen sicherzustellen und eine Überlastung der Kommunen bei der Umsetzung zu vermeiden. Der DStGB wird insoweit den weiteren nationalen Umsetzungsprozess eng begleiten.

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